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„... Besonders zu beachten ist die Situation von Frauen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und für die Entbindung in ihr Heimatland zurückkehren möchten, um familiäre Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Zweck des Aufenthalts in ihrem Heimatland ist nicht nur die Entbindung, sondern auch die Rückkehr in den Familienkreis, wo sie die Hilfe von Verwandten in der Zeit vor und nach der Entbindung in Anspruch nehmen können. Sachleistungen, die unter diesen Umständen der Mutter und dem Kind erbracht werden, sollten als notwendig angesehen werden und folglich durch die Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt sein.
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