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10.2 Der Mobilfunkanbieter verpflichtet sich, bei der Datenbearbeitung mit größtmöglicher Umsicht vorzugehen und die Bestimmungen der entsprechenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Der Mobilfunkanbieter muss in erster Linie die in Lettland geltenden Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten sowie die allgemeinen technischen und prozessualen Maßnahmen zur Gewährleistung des Informationsschutzes erfüllen. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters nicht berechtigt, Informationen preiszugeben, die im Sinne des lettischen Datenschutzgesetzes als vertraulich gelten. Kundendaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ausgenommen dann, wenn dies für die Vertragserfüllung, auf Verlangen der zuständigen staatlichen Organe oder staatlicher Anweisungen der Lettischen Republik unumgänglich ist.
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