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Wenn Sie sich wie ein gesetzlich Krankenversicherter in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz über einen Vordruck E 112 oder S2 haben behandeln lassen (weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Wer trägt die Kosten?"), werden die verschriebenen Arzneimittel bzw. Medizinprodukte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaats übernommen bzw. erstattet. Größere Hilfsmittel, z. B. Rollstühle, werden allerdings nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese auch auf dem Vordruck E 112 oder S2 vermerkt sind. Andernfalls benötigen Sie hierfür einen weiteren Vordruck E 112 bzw. S2, wenn Sie das Hilfsmittel noch im Behandlungsstaat erhalten wollen.
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