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Ein weiterer Punkt, den die Studie aufgreift, ist der Familiennachzug. Hier gibt es grosse kantonale Unterschiede: 15 Kantone gewähren den Familiennachzug bis die Kinder ein Alter von 18 Jahren erreichen; 7 Kantone setzen die Alterslimite für den Familiennachzug bei 12 Jahren fest. Zwar sieht das AuG seit dem Jahre 2008 bei Familiennachzügen für Kinder über 12 Jahren eine gegenüber jüngeren Kindern verkürzte Beantragungsfrist vor (Art. 47 AuG). Das Gesetz besagt damit aber keinesfalls, dass ab dieser Alterslimite kein Recht auf Familiennachzug mehr besteht. Eine entsprechende Handhabung der Kantone steht übrigens im Widerspruch zur UNO-Kinderrechtskonvention, welche das Recht auf Familiennachzug (Art. 10) explizit festhält. Für die Schweiz ist dieser Artikel zwar nicht rechtskräftig, da sie dazu einen Vorbehalt deponiert hat. Von offizieller Seite wurde das Festhalten am Vorbehalt bisher damit begründet, dass bestimmten Gruppen von ausländischen Kindern dieses Recht nicht zugestanden werde und nicht damit, dass Kindern ab einem gewissen Alter dieses Recht regelmässig verwehrt werden kann.
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