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im Privatsektor ist der Urlaubsanspruch beim Arbeitgeber im Regelfall ab 55 Jahren und in den im KAA Nr. 103 vorgesehenen Ausnahmefällen ab 50 Jahren zugänglich. Die Unterbrechungszulagen des LfA können im Regelfall ab 60 Jahren erhalten werden oder, in den Jahren 2017 und 2018, ab 55 Jahren auf der Grundlage der Ausnahmen des Königlichen Erlasses und sofern ein sektorielles KAA (oder ein Unternehmens-KAA, wenn das Unternehmen als in Umstrukturierung oder in Schwierigkeiten anerkannt wurde) zur Anwendung des KAA Nr. 127 abgeschlossen wurde.
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