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16.2.1.3 Die Ziffern 16.2.2. und 16.2.3. verpflichten den Lieferer nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich – schriftlich – unterrichtet, eine Verletzung von Schutzrechten nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Soweit der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichtspunkten oder aus sonstigen wichtigen Gründen einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
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