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However, according to the preamble of said EU regulation, the overall maximum period of exclusivity should not exceed fifteen years from the issue date of the first marketing authorization within the EEA.
Gemäß den Begründungserwägungen dieser EU-Verordnung soll die gesamte Ausschließlichkeit jedoch fünfzehn Jahre ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der Gemeinschaft nicht überschreiten.
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According to Article 13 of the EU regulation 1768/92, the certificate shall take effect for a period equal to the period between the filing date of the basic patent and the issue date of the first marketing authorization within the EEA reduced by five years.
Gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung 1768/92 gilt ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) ab Ablauf des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich fünf Jahren. Ungeachtet dessen beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.
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In the present case, the defendant was distributor who transported printers, cartridges, etc., bought in South East Asia and North America, to a custom warehouse in Austria. These products were not intended for sale within the EEA and in fact were sold outside the EEA by the distributor.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte Großhändlerin für Verbrauchmaterial für Kopierer und Drucker. Die in Südostasien und Amerika bezogene Ware verkaufte die Beklagte im sog. Zollausschlussverfahren in Länder außerhalb des EWR. Hiefür verfügte die Beklagte über ein Zollfreilager in Österreich. Nach Ansicht der Markeninhaberin Canon stellte dieser „Import nach Österreich“ eine Markenverletzung iSv Art. 5 (3) der Markenharmonisierungs-RL dar.
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In the present case, the defendant was distributor who transported printers, cartridges, etc., bought in South East Asia and North America, to a custom warehouse in Austria. These products were not intended for sale within the EEA and in fact were sold outside the EEA by the distributor.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte Großhändlerin für Verbrauchmaterial für Kopierer und Drucker. Die in Südostasien und Amerika bezogene Ware verkaufte die Beklagte im sog. Zollausschlussverfahren in Länder außerhalb des EWR. Hiefür verfügte die Beklagte über ein Zollfreilager in Österreich. Nach Ansicht der Markeninhaberin Canon stellte dieser „Import nach Österreich“ eine Markenverletzung iSv Art. 5 (3) der Markenharmonisierungs-RL dar.
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During a request for a declaration of partial nullity of a Supplementary Protection Certificate (SPC), the Nullity Department of the Austrian Patent Office had to decide the question, whether stating a wrong authorization to place the product on the market in the Community (EU / EEA) as a medicinal product would be a ground to declare partial nullity of a SPC insofar as the duration of the granted SPC exceeds the day calculated on basis of the correct first marketing authorization.
Im Verlauf eines Antrages auf teilweise Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikates musste sich die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes mit der Frage beschäftigen, ob die Angabe einer falschen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Gemeinschaft (im EWR) einen Grund darstellt, die teilweise Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats in dem Maße zu erklären, als die Laufzeit des erteilten Zertifikats über den aufgrund der richtigen Erstgenehmigung berechneten Tag hinausgeht.
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In 2002, Merz applied to various patent offices in Europe for a SPC citing the European patent and a marketing authorisation dating from 2002 as the basic patent and the first marketing authorisation within the EEA, respectively.
2002 suchte Merz bei verschiedenen Patentämtern in Europa um Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten an, wobei das europäische Patent und eine Marktzulassung datierend von 2002 als Basispatent bzw. als erste Marktzulassung im Europäischen Wirtschaftsraum geltend gemacht wurden. Die Schutzzertifikate wurden erteilt, woraufhin von einem Wettbewerber von Merz Nichtigkeitsklagen, u.a. auch in Österreich, eingebracht wurden. Die parallele Klage vor dem britischen High Court of Justice (Chancery Division) Patentgericht wurde schließlich im Zuge eines Vorabentscheidungsansuchens an den EuGH (Fall C-195/09) verwiesen, welcher sich im folgenden damit zu befassen hatte,
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Filing date of the basic patent was April 12, 1979, laying open for public inspection was on January 15, 1984 with a duration until January 15, 2002. The medicament in question was subject of a first marketing authorization within the EEA issued on April 18, 1990.
Ein Genericahersteller hatte die Laufzeit eines erteilten SPC’s vor dem Handelsgericht Wien als erste Instanz per Feststellungsantrag angegriffen. Das SPC basierte auf einem der obgenannten „alten“ nationalen österreichischen Patenten und wurde vom Österreichischen Patentamt mit einer Laufzeit bis 15. Januar 2007 erteilt. Das Basispatent war am 12. April 1979 eingereicht und am 15. Januar 1984 mit einer Laufzeit bis 15. Januar 2002 bekanntgemacht worden. Das in Frage stehende Medikament war Gegenstand einer ersten Marktzulassung im EWR vom 18. April 1990.