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Laut dem neuen Ausländergesetz, das am dem 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, muss der Hauptzweck der Wohnsitznahme in Liechtenstein das Studium sein. Den Studierenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz ist es gestattet, einer Hilfstätigkeit bis zu 35% nachzugehen. Während den Semesterferien (Mitte Juli bis Ende September) steht es den Studierenden frei, einen Job in Liechtenstein bis zu 100% auszuüben. Wenn im Curriculum des jeweiligen Studienganges Praxisstunden vorgeschrieben sind, dann ist es auch möglich, während des Studiums mehr als 35% zu arbeiten.
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