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Was die Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anbelangt, so kann eine Datenbearbeitung als verhältnismässig gelten, wenn sie notwendig und dem angestrebten Ziel angemessen ist und wenn die getroffenen Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zur Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person stehen. Vorliegend ist die Bearbeitung durch die Firma X AG eine Massnahme, die dazu geeignet ist, den Kreis der einer Urheberrechtsverletzung verdächtigten Personen einzugrenzen und den Tatbestand einer solchen Rechtsverletzung zu ermitteln, um danach eine Klage mit guten Erfolgsaussichten einreichen zu können. Diese Massnahme ist auch notwendig, um eine Urheberrechtsverletzung festzustellen und die Zuwiderhandlung nachweisen zu können. Die Urheberrechtsinhaber müssen jedoch die Identität des gutgläubigen Inhabers des Internetzugangs nicht unbedingt kennen, um ihre Parteirechte im Rahmen eines Strafverfahrens wahrzunehmen, und unter diesen Umständen kann lediglich die Beschaffung von Personendaten zum Zwecke einer Strafverfolgung als verhältnismässig erachtet werden.
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