|
Seit einigen Jahren balgen sich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und Verleger um die Tragweite von Art. 93 Abs. 4 BV, worin der Verfassungsgesetzgeber festlegt, dass er zwar für die rechtliche Regelung von Radio und Fernsehen «sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung» zuständig ist (Art. 93 Abs. 1 BV), dabei aber auf die Stellung anderer Medien, «vor allem der Presse», Rücksicht zu nehmen hat (Art. 93 Abs. 4 BV). Was heisst das in Bezug auf die verstärkten Internet-Aktivitäten der SRG und deren Bekämpfung durch den Verlegerverband Schweizer Medien? Der Bundesrat fordert die Streithähne zu einem Kompromiss auf.
|